§ 70 Haftung des Vertretenen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.12.2013 – 2 K 4490/12Zitiert von 2
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
- FG Düsseldorf, 18.02.2010 – 8 K 4290/06 HZitiert von 2
- FG Hessen, 26.05.2011 – 7 V 2951/10Zitiert von 1
- BFH, 22.04.2008 – VII R 21/07Zitiert von 4
- BGH, 05.09.2017 – 1 StR 677/16Steuerhinterziehung per Umsatzsteuerkarussell: Haftung der Vertretenen für die durch die Tat ihrer Vertreter verkürzten SteuernZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 70 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/70#abs-1 (1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/70#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.